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   BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18   

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BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18 (https://dejure.org/2020,39937)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18 (https://dejure.org/2020,39937)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2020 - 2 BvR 1286/18 (https://dejure.org/2020,39937)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 25 S. 1
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. Geltendmachung vermögenswerter Rechte eines Erben als Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen; Unterliegen der hoheitlichen Maßnahme eines ausländischen Staates der deutschen ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 117, 141 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19 ff.).

    Dabei bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Einführung einer ausländischen Quellensteuer und ihre Einziehung von einem bei dem ausländischen Staat beschäftigten Arbeitnehmer dem hoheitlichen Bereich zugerechnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22).

    Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 ), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 46, 342 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21).

    Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22).

    Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 46, 342 ; 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede.

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    a) Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bedarf es, wenn zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG existiert, die Bestandteil des Bundesrechts ist, und zwar hinsichtlich ihres Inhalts, Umfangs, ihrer Tragweite, Allgemeinheit sowie ihres zwingenden Charakters (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 64, 1 ; 92, 277 ; 94, 315 ; Stern, in: Bonner Kommentar, Bd. 18, Art. 100 Rn. 220 ).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 117, 141 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19 ff.).

    Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 ), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 46, 342 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21).

    Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 46, 342 ; 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede.

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Der Bundesgerichtshof konnte über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne im Rahmen eines Normverifikationsverfahrens klären zu lassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 64, 1 ; 109, 13 ).

    a) Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bedarf es, wenn zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG existiert, die Bestandteil des Bundesrechts ist, und zwar hinsichtlich ihres Inhalts, Umfangs, ihrer Tragweite, Allgemeinheit sowie ihres zwingenden Charakters (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 64, 1 ; 92, 277 ; 94, 315 ; Stern, in: Bonner Kommentar, Bd. 18, Art. 100 Rn. 220 ).

    Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 46, 342 ; 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede.

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 ), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 46, 342 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21).

    Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 46, 342 ; 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede.

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Unter Berufung auf sein Urteil vom 8. März 2016 (vgl. BGHZ 209, 191 ) führt er jedoch aus, dass es in den entschiedenen Fällen darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen geführt hat.

    Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns (vgl. Mankowski, EWiR 2016, S. 285 ).

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 117, 141 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19 ff.).

    Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 ), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 ; 46, 342 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 796/16

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Der Senat habe bereits mit Urteilen vom 19. Dezember 2017 (vgl. BGHZ 217, 153; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -) entschieden, dass einer Klage auf Zahlung aus von der Beklagten emittierten Staatsanleihen, die im Zuge der im Jahr 2012 durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen im März 2012 eingezogen und durch neue Anleihen mit einem niedrigeren Nennwert ersetzt worden seien, der Grundsatz der Staatenimmunität auch insoweit entgegenstehe, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen beziehungsweise auf vertragliche Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung gestützt sei.

    In den im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zwar zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre (vgl. BGHZ 217, 153 ; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -, Rn. 23).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 217/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Der Senat habe bereits mit Urteilen vom 19. Dezember 2017 (vgl. BGHZ 217, 153; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -) entschieden, dass einer Klage auf Zahlung aus von der Beklagten emittierten Staatsanleihen, die im Zuge der im Jahr 2012 durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen im März 2012 eingezogen und durch neue Anleihen mit einem niedrigeren Nennwert ersetzt worden seien, der Grundsatz der Staatenimmunität auch insoweit entgegenstehe, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen beziehungsweise auf vertragliche Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung gestützt sei.

    In den im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zwar zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre (vgl. BGHZ 217, 153 ; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -, Rn. 23).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 247/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Der Senat habe bereits mit Urteilen vom 19. Dezember 2017 (vgl. BGHZ 217, 153; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -) entschieden, dass einer Klage auf Zahlung aus von der Beklagten emittierten Staatsanleihen, die im Zuge der im Jahr 2012 durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen im März 2012 eingezogen und durch neue Anleihen mit einem niedrigeren Nennwert ersetzt worden seien, der Grundsatz der Staatenimmunität auch insoweit entgegenstehe, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen beziehungsweise auf vertragliche Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung gestützt sei.

    In den im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zwar zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre (vgl. BGHZ 217, 153 ; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 06.05.2020 - 2 BvR 331/18

    Umschuldung griechischer Staatsanleihen unterliegt als hoheitliche Maßnahme eines

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 1286/18
    Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2020 - 2 BvR 331/18 -).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 16 U 85/16

    Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von

  • BGH, 15.05.2018 - XI ZR 530/17

    Zurückweisung der Revision (hier: Einwand der Staatenimmunität und zum Begriff

  • LG Wuppertal, 26.04.2016 - 5 O 218/14
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